Das Jahr 2017 neigt sich mit großen Schritten dem Ende zu. Es lohnt sich bereits ins Jahr 2018 zu blicken, denn es gibt wieder zahlreiche Änderungen. Wir haben Ihnen ein paar wichtige Neuerungen zum Thema Rente zusammengestellt.
Ab 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Das bedeutet konkret, dass statt der bisher 4 Prozent nun 8 Prozent der BBG (Beitragsbemessungsgrenze) ohne steuerlichen Abzug in eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder eine Direktversicherung fließen. Für 2018 steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 78.000 Euro (West) und 69.600 Euro (Ost). Der geförderte Höchstbeitrag (ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen) erhöht sich auf 260 Euro. Weitere 260 Euro werden zusätzlich von der Steuer befreit (Insgesamt 520 Euro).
Ab 2018 erhalten Arbeitgeber eine Steuervergünstigung vom Staat, wenn sie Geringverdienern (Bruttoverdienst unter 2.200 Euro mtl.) eine arbeitgeberfinanzierte bAV anbieten.
Einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für neue Verträge gibt es ab 2019 (Bestandsverträge ab 2022) wenn der Arbeitgeber tatsächlich durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis hat.
Es kann auch eine neue Form der bAV neben den bekannten Modellen durch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften vereinbart werden (reines Beitragszusage-Sozialpartnermodell). Diese unterscheiden sich im Wesentlichen in zwei Punkten. Erstens entfallen hier die bislang bekannten Garantien auf das Ersparte und zweitens entfällt die Kapitalfunktion.
Im Bereich der Riesterrente erhöht sich die Grundzulage auf 175 Euro (bisher 154 Euro).
Bei der Basisrente steigt der Sonderausgabenabzug um 2 Prozent. Die Beiträge zur Basisrente können zusammen mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Die Grenze erhöht sich bei Singles auf 23.808 Euro und bei verheirateten auf 47.616 Euro. 86 Prozent davon sind tatsächlich absetzbar (2017 waren es 84 Prozent). Das bedeutet, bei Singles ca. 20.475 Euro und bei verheirateten ca. 40.950 Euro steuerlich ansetzbar sind.
Auch in der PKV tut sich was, die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 52.200 auf 53.100 Euro. Für Angestellte, die von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln wollen, gilt eine Versicherungspflichtgrenze von 59.400 Euro.
Falls Sie dazu mehr erfahren sowie Spar- und Förderpotenziale besprechen möchten, damit Sie das Maximum aus Ihrer finanziellen Situation rausholen können, ist ein erfahrener Ruhestandsplaner gerne dazu bereit, Sie dabei kompetent zu unterstützen.
Ab 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Das bedeutet konkret, dass statt der bisher 4 Prozent nun 8 Prozent der BBG (Beitragsbemessungsgrenze) ohne steuerlichen Abzug in eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder eine Direktversicherung fließen. Für 2018 steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 78.000 Euro (West) und 69.600 Euro (Ost). Der geförderte Höchstbeitrag (ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen) erhöht sich auf 260 Euro. Weitere 260 Euro werden zusätzlich von der Steuer befreit (Insgesamt 520 Euro).
Ab 2018 erhalten Arbeitgeber eine Steuervergünstigung vom Staat, wenn sie Geringverdienern (Bruttoverdienst unter 2.200 Euro mtl.) eine arbeitgeberfinanzierte bAV anbieten.
Einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für neue Verträge gibt es ab 2019 (Bestandsverträge ab 2022) wenn der Arbeitgeber tatsächlich durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis hat.
Es kann auch eine neue Form der bAV neben den bekannten Modellen durch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften vereinbart werden (reines Beitragszusage-Sozialpartnermodell). Diese unterscheiden sich im Wesentlichen in zwei Punkten. Erstens entfallen hier die bislang bekannten Garantien auf das Ersparte und zweitens entfällt die Kapitalfunktion.
Im Bereich der Riesterrente erhöht sich die Grundzulage auf 175 Euro (bisher 154 Euro).
Bei der Basisrente steigt der Sonderausgabenabzug um 2 Prozent. Die Beiträge zur Basisrente können zusammen mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Die Grenze erhöht sich bei Singles auf 23.808 Euro und bei verheirateten auf 47.616 Euro. 86 Prozent davon sind tatsächlich absetzbar (2017 waren es 84 Prozent). Das bedeutet, bei Singles ca. 20.475 Euro und bei verheirateten ca. 40.950 Euro steuerlich ansetzbar sind.
Auch in der PKV tut sich was, die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 52.200 auf 53.100 Euro. Für Angestellte, die von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln wollen, gilt eine Versicherungspflichtgrenze von 59.400 Euro.
Falls Sie dazu mehr erfahren sowie Spar- und Förderpotenziale besprechen möchten, damit Sie das Maximum aus Ihrer finanziellen Situation rausholen können, ist ein erfahrener Ruhestandsplaner gerne dazu bereit, Sie dabei kompetent zu unterstützen.
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