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Pflegereform, was nun?

Neuer Begriff Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff zielt nicht mehr wie in der alten Regelung auf den zeitlichen Aspekt ab, sondern es wird die Selbstständigkeit der versicherten in den Vordergrund gestellt und bewertet. Der Versicherte wird größtenteils in vier Kategorien eingestuft, selbstständig (0 Punkte), überwiegend selbstständig (1 Punkt), überwiegend unselbstständig (2 Punkte) und unselbstständig (3 Punkte). Diese Einstufung wird in 6 Modulen durchgeführt, die insgesamt 64 Einzelkriterien enthalten (z. B. Positionswechsel im Bett). Die 3 Pflegestufen werden durch 5 Pflegegrade ersetzt. Neue Leistungen Nicht nur im Pflegebedürftigkeitsbegriff gibt es Bewegung, sondern auch bei den Leistungen die die Versicherten erhalten. Bis zu 609 Euro gibt es monatlich mehr vom Staat als bisher. Leider müssen die Versicherten, die ab 2017 in die Vollstationäre Pflege kommen und sich in den Pflegegraden 2 und 3 widerfinden, mit einer Leistungskürzung bis zu 294 Euro abfinden. Ab dem e