Vom 21.12.2012 an müssen die Lebensversicherer ihre Kunden nicht mehr zur Hälfte an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere beteiligen.
Diese Entscheidung, die das System insgesamt stabilisiert, sorgt im Einzelfall bei kurz vor der Auszahlung stehenden Policen für eine deutliche Schlechterstellung der Kunden. Hier ist eine vorsorgliche Kündigung möglich. Darauf verweist die monad Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH in einer aktuellen Presseaussendung.
Wie die monad weiter schreibt, könne die Neuregelung für Versicherte, deren Policen kurz nach dem 21.12.2012 zur Auszahlung kommen, nach Schätzungen der Versicherungsunternehmen Abschläge von bis zu zehn Prozent bedeuten. Statt beispielsweise 200.000 Euro würden also nur 180.000 Euro ausgezahlt. Eine vorzeitige Kündigung der Policen könne sich da lohnen. „Derzeit halten sich die Versicherer sehr bedeckt, wenn es um die Möglichkeiten der Kündigung geht“, sagt monad-Geschäftsführer Hans Schex. Grundsätzlich müsste gelten, dass bei Kündigungen vor dem 21.12.2012 noch das alte Recht gilt, bei späteren Kündigungen das neue Recht. Sicher ist dies aber nicht, da bislang keine Erklärungen seitens der Versicherer dazu vorliegen.
Kündigungen mit 14tägiger Widerruffrist„Hier besteht die Möglichkeit, die Versicherung vor dem 21.12.2012 vorsorglich zu kündigen und gleichzeitig vom Versicherer eine Berechnung anzufordern, welche Ablaufleistungen nach alten und nach neuem Recht zu erwarten sind“, sagt Schex. Sollte sich zeigen, dass die Nachteile einer vorzeitigen Kündigung überwiegen, können Kunden diese binnen 14 Tagen rückgängig machen. Die Kündigung sollte mit der Aufforderung ergehen, binnen einer Woche die Prognose schriftlich mitzuteilen. Die Änderung betreffe nur klassische Kapitallebensversicherungen, die in Kürze auslaufen. Hier könne die vorzeitige Kündigung einige Tausend Euro zusätzlich bedeuten. Entscheidend sei allerdings der konkrete Einzelfall, denn grundsätzlich ist von einer übereilten Kündigung von Lebensversicherungen abzuraten. In jedem Fall sollte ein Experte die Prüfung vornehmen.
Diese Entscheidung, die das System insgesamt stabilisiert, sorgt im Einzelfall bei kurz vor der Auszahlung stehenden Policen für eine deutliche Schlechterstellung der Kunden. Hier ist eine vorsorgliche Kündigung möglich. Darauf verweist die monad Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH in einer aktuellen Presseaussendung.
Wie die monad weiter schreibt, könne die Neuregelung für Versicherte, deren Policen kurz nach dem 21.12.2012 zur Auszahlung kommen, nach Schätzungen der Versicherungsunternehmen Abschläge von bis zu zehn Prozent bedeuten. Statt beispielsweise 200.000 Euro würden also nur 180.000 Euro ausgezahlt. Eine vorzeitige Kündigung der Policen könne sich da lohnen. „Derzeit halten sich die Versicherer sehr bedeckt, wenn es um die Möglichkeiten der Kündigung geht“, sagt monad-Geschäftsführer Hans Schex. Grundsätzlich müsste gelten, dass bei Kündigungen vor dem 21.12.2012 noch das alte Recht gilt, bei späteren Kündigungen das neue Recht. Sicher ist dies aber nicht, da bislang keine Erklärungen seitens der Versicherer dazu vorliegen.
Kündigungen mit 14tägiger Widerruffrist„Hier besteht die Möglichkeit, die Versicherung vor dem 21.12.2012 vorsorglich zu kündigen und gleichzeitig vom Versicherer eine Berechnung anzufordern, welche Ablaufleistungen nach alten und nach neuem Recht zu erwarten sind“, sagt Schex. Sollte sich zeigen, dass die Nachteile einer vorzeitigen Kündigung überwiegen, können Kunden diese binnen 14 Tagen rückgängig machen. Die Kündigung sollte mit der Aufforderung ergehen, binnen einer Woche die Prognose schriftlich mitzuteilen. Die Änderung betreffe nur klassische Kapitallebensversicherungen, die in Kürze auslaufen. Hier könne die vorzeitige Kündigung einige Tausend Euro zusätzlich bedeuten. Entscheidend sei allerdings der konkrete Einzelfall, denn grundsätzlich ist von einer übereilten Kündigung von Lebensversicherungen abzuraten. In jedem Fall sollte ein Experte die Prüfung vornehmen.
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