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Deutsche Lebens- und Rentenversicherungen, sowie Fondspolicen sind absolut unsicher!

Der Worst Case, vor dem wir schon seit Jahren warnen, ist eingetreten. Am 19. Juli 2024 erschütterte die Finanzwelt eine Schockmeldung: Die FWU AG, ein Anbieter von Fondspolicen ist aufgrund massiver Überschuldung insolvent. Mit sofortiger Wirkung wurde ein Auszahlungsverbot verhängt, das den Versicherungsnehmern den Zugriff auf ihre Gelder verwehrt. Auch die luxemburgische Tochtergesellschaft FWU Life Lux und die österreichische FWU Life Austria sind betroffen und haben ihr Neugeschäft abrupt eingestellt. Die dramatischen Folgen dieser Insolvenz sind weitreichend und hinterlassen Kunden und Investoren in tiefster Unsicherheit.


Bild: KI

In Europa bedienen FWU Life Lux, FWU Life Austria und FWU Invest rund 300.000 Kunden mit insgesamt 2 Milliarden Euro AUM und einer Beitragssumme in Höhe von insgesamt 9 Milliarden Euro. Auf globaler Ebene haben die Versicherungsgesellschaften des FWU Konzerns insgesamt 1 Million Kunden.

Erklärung zu LV/RV und Fondspolicen und Sicherungsvermögen in Deutschland: Warum LV/RV und Fondspolicen in Deutschland kein Sondervermögen darstellen

In Deutschland gelten Fondspolicen nicht als Sondervermögen, sondern lediglich als Sicherungsvermögen. Dies bedeutet, dass die Anlagegelder der Versicherungsnehmer im Insolvenzfall der Versicherungsgesellschaft nicht vollständig vor Gläubigern geschützt sind. Stattdessen fallen sie in die Insolvenzmasse, was für die Versicherten erhebliche finanzielle Risiken birgt.

Rechtliche Grundlagen und ihre Auswirkungen:

§ 314 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG):

Inhalt: § 314 VAG regelt den Insolvenzschutz von Versicherungsunternehmen und die Maßnahmen, die im Falle einer finanziellen Schieflage ergriffen werden können. Im Falle einer Insolvenz können die Gelder der Versicherungsnehmer in die Insolvenzmasse einfließen, anstatt als getrenntes Sondervermögen behandelt zu werden.

Auswirkung: Dies bedeutet, dass die Anlagegelder der Versicherungsnehmer im Falle einer Insolvenz der Versicherungsgesellschaft gefährdet sind und nicht vollständig geschützt werden.

§ 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG):

Inhalt: § 169 VVG regelt die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Im Insolvenzfall können diese Rückkaufswerte reduziert oder sogar gänzlich verloren gehen.

Auswirkung: Versicherungsnehmer riskieren, im Falle der Insolvenz der Versicherungsgesellschaft einen erheblichen Teil ihres investierten Kapitals zu verlieren.

3. § 16 Versicherungsvertragsgesetz (VVG):

Inhalt: § 16 VVG legt die Pflichten der Versicherungsnehmer zur Prämienzahlung fest und regelt die Konsequenzen bei Zahlungsverzug.

Auswirkung: Auch wenn Versicherungsnehmer ihre Prämienpflichten erfüllt haben, sind ihre Anlagen im Insolvenzfall der Versicherungsgesellschaft nicht vollständig geschützt, da sie nicht als Sondervermögen gelten.

Angesichts dieser rechtlichen Rahmenbedingungen und der damit verbundenen Risiken für Ihr Vermögen ist es dringend ratsam, auf liechtensteinische Policen umzusteigen. In Liechtenstein werden Kundenvermögen als Sondermasse behandelt und bieten somit einen höheren Schutz im Insolvenzfall der Versicherungsgesellschaft. 

Vorteile lichtensteinischer Policen:

Sondervermögen: Ihre Anlagegelder sind im Insolvenzfall der Versicherungsgesellschaft vollständig vor Gläubigern geschützt.

Sicherheitsplus: Maximale Sicherheit für Ihr Vermögen, da es getrennt von den eigenen Mitteln der Versicherungsgesellschaft verwaltet wird.

Stabilität: Liechtensteinische Versicherungsunternehmen unterliegen strengen regulatorischen Anforderungen, die zusätzlichen Schutz bieten.

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